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Änderung § 258 SolvV vom 31.12.2011

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§ 258 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 258 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 258 Aufsichtlicher Formel-Ansatz


(1) 1 Ein Institut darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz auf jede IRBA-Verbriefungsposition anwenden, die keine IRBA-Verbriefungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist. 2 Ein Institut, das weder als Originator noch als Sponsor für eine IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur auf eine IRBA-Verbriefungsposition anwenden, für welche die Bundesanstalt der Verwendung des nach der aufsichtlichen Formel ermittelten IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nicht widersprochen hat. 3 Voraussetzung hierfür ist, dass das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat.

(2) Bei Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höhere der beiden folgenden Risikogewichte:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Risikogewicht von 7 Prozent,

(Text neue Fassung)

1. für IRBA-Verbriefungspositionen, die Wiederverbriefungspositionen sind, 20 Prozent, sonst 7 Prozent;

2. das nach Formel 13 der Anlage 2 ermittelte Risikogewicht.

vorherige Änderung

(3) 1 Wenn der Anteil C1 nach § 257 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Formel 11 der Anlage 2 der Bemessungsgrundlage der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen 3 Prozent nicht übersteigt, darf für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2



(3) 1 Wenn der Anteil C1 nach § 257 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Formel 11 der Anlage 2 der Bemessungsgrundlage der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen 3 Prozent nicht übersteigt, darf vorbehaltlich des Satzes 2 für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2

1. die volumengewichtete Verlustquote bei Ausfall ELGD abweichend zu Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 6 mit 50 Prozent und

2. die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios abweichend zu der Berechnungsvorgabe für Formel 13 der Anlage 2 nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 11 oder Formel 12 der Anlage 2 bestimmt werden.

2 Die Erleichterung des Satzes 1 Nummer 1 gilt nicht für Wiederverbriefungspositionen.

(4) Wenn in dem verbrieften Portfolio der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition gehört, weit überwiegend solche Adressenausfallrisikopositionen enthalten sind, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen wären, dürfen für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2 für h und v jeweils Werte von Null verwendet werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013)