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Änderung § 317 SolvV vom 31.12.2011

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§ 317 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 317 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

(Textabschnitt unverändert)

§ 317 Qualitative Anforderungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Arbeits- und Ablauforganisation des Instituts ist so zu gestalten, dass ein angemessenes zeitnahes, quantitatives und qualitatives Risikomanagement und -controlling gewährleistet ist. Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(2) Die Aufgabe der Erstellung, Pflege die Weiterentwicklung der Risikomodelle, der täglichen Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potenziellen Risikobeträge sowie der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 sowie nach § 318 Abs. 1 ist einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb des Instituts zu übertragen. Diese Organisationseinheit veranlasst ebenfalls die erstmalige und laufende Validierung. Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung des Instituts sicherzustellen.

(3) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der potenziellen Risikobeträge sind angemessen zu dokumentieren. Sie müssen mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen. Zulässig sind nur Abweichungen von den in § 315 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.

(4) Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells verfügen. Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein. Die Validierung und die Überprüfung der Angemessenheit muss bei der Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen zeitlichen Abständen und bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn diese dazu führen könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemessen ist. Validierung und Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen zu dokumentieren und das Risikomodell ist bei Bedarf anzupassen.

(5) In dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen regelmäßigen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch monatlich, sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, die aufgrund von ungewöhnlich großen oder geringen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können, zu ermitteln (Krisenszenarien). Die Krisenszenarien sollen die Eigenarten der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen angemessen berücksichtigen und die Zeitdauer widerspiegeln, die zur Absicherung und Steuerung von Risiken benötigt wird. Die Ermittlung der Wertverluste nach Satz 1 ist sowohl für die Gesamtheit als auch für vom Institut in angemessener Weise festgelegte Klassen von einzelnen Finanzinstrumenten und Finanzinstrumentsgruppen durchzuführen. Die Ergebnisse der Krisenszenarien sind der Beurteilung der Angemessenheit der Limite nach Absatz 6 zugrunde zu legen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Arbeits- und Ablauforganisation des Instituts ist so zu gestalten, dass ein angemessenes zeitnahes, quantitatives und qualitatives Risikomanagement und -controlling gewährleistet ist. 2 Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(2) 1 Die Aufgabe der Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung der Risikomodelle, der täglichen Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potenziellen Risikobeträge sowie der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 sowie nach § 318 Abs. 1 ist einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb des Instituts zu übertragen. 2 Diese Organisationseinheit veranlasst ebenfalls die erstmalige und laufende Validierung. 3 Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung des Instituts sicherzustellen.

(3) 1 Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der potenziellen Risikobeträge sind angemessen zu dokumentieren. 2 Sie müssen mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen. 3 Zulässig sind nur Abweichungen von den in § 315 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.

(4) 1 Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells verfügen. 2 Insbesondere muss das Institut für die Validierung seines Risikomodells die Ergebnisse des täglichen Vergleichs nach § 318 Absatz 1 Satz 1 heranziehen. 3 Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein. 4 Die Validierung und die Überprüfung der Angemessenheit muss bei der Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen zeitlichen Abständen und bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn diese dazu führen könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemessen ist. 5 Validierung und Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen zu dokumentieren und das Risikomodell ist bei Bedarf anzupassen.

(5) 1 In dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen regelmäßigen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch monatlich, sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, die aufgrund von ungewöhnlich großen oder geringen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können, zu ermitteln (Krisenszenarien). 2 Die Krisenszenarien sollen die Eigenarten der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen angemessen berücksichtigen und die Zeitdauer widerspiegeln, die zur Absicherung und Steuerung von Risiken benötigt wird. 3 Die Ermittlung der Wertverluste nach Satz 1 ist sowohl für die Gesamtheit als auch für vom Institut in angemessener Weise festgelegte Klassen von einzelnen Finanzinstrumenten und Finanzinstrumentsgruppen durchzuführen. 4 Die Ergebnisse der Krisenszenarien sind der Beurteilung der Angemessenheit der Limite nach Absatz 6 zugrunde zu legen.

(5a) Das Institut muss für von ihm zu wählende mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter identifizieren, die für die betreffende Finanzinstrumentsgruppe zu dem gewählten Wertverlust führen (umgekehrte Krisenszenarien).


(6) Die vom Institut einzurichtenden, quantitativ zu bemessenden Obergrenzen (Limite) sind nachweislich in angemessener Weise von den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobeträgen abhängig zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Ein Institut, das Risikomodelle zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für das besondere Kursrisiko verwendet, muss für die Beurteilung ihrer Risikotragfähigkeit auch Ereignisrisiken berücksichtigen, die nach § 315 nicht in die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge eingehen.

(8) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmäßig, mindestens aber dreimonatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.



(7) (aufgehoben)

(8) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmäßig, mindestens aber monatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.

(9) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 8 sowie nach § 318 Abs. 1 ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von der Innenrevision zu überprüfen.

vorherige Änderung

(10) Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass sie von der in Absatz 2 genannten Stelle direkt über die Ergebnisse der Überprüfung der Angemessenheit der Risikomodellgrößen und -verfahren nach Absatz 4, die Ergebnisse der Krisenszenarien nach Absatz 5 sowie über die Prüfungsergebnisse nach Absatz 9 nachweislich informiert wird. Sie hat diese Informationen in angemessener Weise bei der Festlegung des Geschäftsverhaltens des Instituts zu berücksichtigen.



(10) 1 Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass sie von der in Absatz 2 genannten Stelle direkt über die Ergebnisse der Überprüfung der Angemessenheit der Risikomodellgrößen und -verfahren nach Absatz 4, die Ergebnisse der Krisenszenarien nach Absatz 5 sowie über die Prüfungsergebnisse nach Absatz 9 nachweislich informiert wird. 2 Sie hat diese Informationen in angemessener Weise bei der Festlegung des Geschäftsverhaltens des Instituts zu berücksichtigen.