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Änderung § 318 SolvV vom 31.12.2011

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§ 318 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 318 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

(Textabschnitt unverändert)

§ 318 Prognosegüte


(Text alte Fassung)

(1) Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags mit der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen zu ermitteln. Die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen sind mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten. Ist das Ergebnis geringer als das Bewertungsergebnis des Vortags, und übersteigt der Betrag der Differenz den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten.

(2) Zur Bemessung des Faktors nach § 314 Abs. 3 Satz 2 legt die Bundesanstalt die Zahl der Ausnahmen für die jeweils zurückliegenden 250 Arbeitstage entsprechend der Tabelle 25 der Anlage 1 zugrunde. Die Bundesanstalt kann bei der Bemessung des Faktors einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das Institut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomodells zurückzuführen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags mit der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen zu ermitteln. 2 Die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen sind mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten. 3 Ist das Ergebnis geringer als das Bewertungsergebnis des Vortags, und übersteigt der Betrag der Differenz den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn die relativ zum Vortag ermittelte tatsächliche Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Portfolien negativ ist und der Betrag dieser tatsächlichen Wertänderung den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. 5 Die tatsächliche Wertänderung ist dabei ohne Gebühren, Provisionen und den Saldo aus Zinserträgen und Zinsaufwendungen zu ermitteln, soweit sie auf Risikopositionen entfallen, die das Institut nach seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt.

(2) 1 Für die jeweils zurückliegenden 250 Arbeitstage muss das Institut die Anzahl der Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 1 Satz 4 getrennt ermitteln. 2 Zur Bemessung des Faktors nach § 314 Absatz 3 Satz 2 legt die Bundesanstalt entsprechend der Tabelle 25 der Anlage 1 die größere der nach Absatz 1 Satz 3 oder nach Absatz 1 Satz 4 ermittelte Zahl der Ausnahmen zugrunde. 3 Die Bundesanstalt kann bei der Bemessung des Faktors einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das Institut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomodells zurückzuführen ist.