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Änderung § 318e SolvV vom 31.12.2011

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§ 318e SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 318e SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 318e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 318e Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading


vorherige Änderung

 


(1) Ein Institut, das für eine Zinsnettoposition ein geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, darf mit Genehmigung der Bundesanstalt für diese Position zusätzlich einen eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP verwenden.

(2) 1 Das Institut muss in seinem Ansatz nach Absatz 1 alle Wertänderungsrisiken auf Basis eines Wahrscheinlichkeitsniveaus von 99,9 Prozent über einen einjährigen Prognosehorizont erfassen. 2 Dabei ist ein konstantes Risikoniveau anzunehmen, erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen von Liquidität, Konzentrationen, Absicherungsgeschäften und Optionalität widerzuspiegeln. 3 Die Vorgaben nach § 316 Absatz 1 und 2 und nach § 317a Absatz 1 Nummer 1 und 6 gelten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Insbesondere müssen die folgenden Kriterien adäquat erfasst werden:

1. das Risiko des mehrfachen Eintritts von Ausfallereignissen in tranchierten Instrumenten, einschließlich deren Reihenfolge,

2. das Kreditspread-Risiko, einschließlich Gamma- und Cross-Gamma-Effekten,

3. die Volatilität impliziter Korrelationen, einschließlich stochastischer Abhängigkeiten zwischen Kreditspreads und Korrelationen,

4. Basisrisiken, insbesondere bezüglich

a) der Bewertung eines Indexes und der Bewertung seiner Bestandteile und

b) der impliziten Korrelation eines Indexes und der impliziten Korrelation nichtstandardisierter Portfolien,

5. die Volatilität der prognostizierten Verlustquote, sofern diese einen Einfluss auf die Tranchenpreise hat, und

6. soweit dynamische Absicherungsgeschäfte mit dem Ansatz nach Absatz 1 anrechnungsmindernd berücksichtigt werden, die Risiken aus unvollständiger Absicherung und die potenziellen Aufwendungen zur Nachadjustierung solcher Absicherungsgeschäfte.

(4) Für diese Zwecke muss das Institut

1. über angemessene Marktdaten verfügen, um sicherzustellen, dass es die typischen Risiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz im Einklang mit den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfasst,

2. durch Rückvergleich oder andere geeignete Methoden zeigen, dass seine Risikomessung die historische Wertentwicklung dieser Produkte angemessen erklärt, und

3. sicherstellen, dass es die Positionen, für die es die Erlaubnis zur Einbeziehung in den Betrag nach Absatz 1 hat, von solchen, für die es keine Genehmigung hat, abgrenzen kann.

(5) 1 Für die Gesamtheit der in den Ansatz nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikopositionen muss das Institut laufend spezielle, vorgegebene Krisen-Szenarien unterstellen. 2 Diese müssen die Auswirkungen von in Krisensituationen veränderten Ausfallraten, Verlustquoten bei Ausfall, Kreditspreads und Korrelationen auf die Handelsergebnisse aus der Gesamtheit der in den Ansatz nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikopositionen beinhalten. 3 Das Institut muss die Krisen-Szenarien mindestens wöchentlich berechnen und die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit dem zugehörigen Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2, mindestens vierteljährlich an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln. 4 Wenn die Ergebnisse von Krisen-Szenarien darauf hinweisen, dass der Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 in wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird, dann muss das Institut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitteilen.

(6) Das Institut muss den Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 mindestens wöchentlich berechnen.

(7) § 318a Absatz 7 gilt entsprechend.