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Änderung § 330 SolvV vom 31.12.2011

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§ 330 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 330 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 330 Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Institute, die für die Ermittlung ihrer Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Handelsbuch und für Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken in allen Geschäftsfeldern die Standardmethode anwenden, haben für die Risikoarten Zins, Aktien, Währung, Waren, Sonstige jeweils die Eigenmittelanforderung offenzulegen.

(2) Bei Verwendung eigener Risikomodelle sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:

1. für jedes für bankaufsichtliche Zwecke gesondert erfasste Portfolio die Eigenschaften des verwendeten Modells, dessen bankaufsichtliche Akzeptanz sowie eine Beschreibung der verwendeten Stress-Tests und der Verfahren zur Validierung des Modells;

2. eine Beschreibung über das Ausmaß und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen nach § 1a Abs. 8 des Kreditwesengesetzes.

(3) Bei Verwendung eigener Risikomodelle sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:

1. der höchste, der niedrigste und der letzte potenzielle Risikobetrag mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offenlegung sowie der Durchschnitt dieser potenziellen Risikobeträge über diesen Zeitraum;

(Text neue Fassung)

(1) Für diejenigen Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten Anrechnungsbeträge und Teilanrechnungsbeträge offenlegen.

(1a) 1 In Bezug auf
die Zinsnettopositionen des CTP, die das Institut nicht nach einem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e berücksichtigt, muss das Institut den Betrag nach § 303 Absatz 5b offenlegen. 2 In Bezug auf sämtliche Verbriefungspositionen und nth-to-default-Kreditderivate, die ein Institut nicht dem CTP zuordnet, muss das Institut den Betrag offenlegen, der auf diese Positionen als Teil des Betrags nach § 303 Absatz 1 Satz 7 entfällt.

(2) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:

1. für jedes nach diesem Risikomodell berücksichtigte Unter-Portfolio:

a)
die Eigenschaften des verwendeten Risikomodells,

b) bei Verwendung eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und bei Verwendung eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e jeweils die verwendeten Methoden und die nach dem jeweiligen Ansatz berücksichtigten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Instituts bei der Bestimmung der Umschichtungshorizonte, ferner seiner Methodik, mit der es die Einhaltung der Anforderungen des § 318a Absatz 2 Satz 1 und des § 318e Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 318a Absatz 2 Satz 1 gewährleistet,
sowie seiner Verfahren zur Validierung des jeweiligen Ansatzes,

c)
eine Beschreibung der verwendeten Krisenszenarien,

d) eine Beschreibung
der Verfahren zur Validierung des Risikomodells;

2. inwieweit die Bundesanstalt dem Institut genehmigt hat, Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge nach seinem eigenen Risikomodell und gegebenenfalls nach dem eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und dem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e zu ermitteln;

3.
eine Beschreibung über das Ausmaß und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen des § 1a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.

(3) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:

1. der höchste, der niedrigste und der letzte potenzielle Risikobetrag und potenzielle Krisen-Risikobetrag mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offenlegung sowie der Durchschnitt dieser potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge über diesen Zeitraum;

2. ein Vergleich der täglich jeweils zum Geschäftsschluss ermittelten potenziellen Risikobeträge mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2 ermittelten Wertänderungen des Portfolios, einschließlich einer Auswertung aller wesentlicher Überschreitungen eines solchen potenziellen Risikobetrags durch eine solche Wertänderung eines Portfolios während des Bezugszeitraums der Offenlegung.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Soweit ein Institut für Zinsnettopositionen ein eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, sind der höchste, der niedrigste und der letzte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko sowie der Durchschnitt dieser Beträge über den Bezugszeitraum offenzulegen. 2 Weiterhin sind für jedes in den eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko einbezogene Unter-Portfolio der Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und der durchschnittliche gewichtete Umschichtungshorizont offenzulegen.

(5) 1 Sofern der Betrag zur Berücksichtigung der Wertänderungsrisiken aus dem CTP mittels eigenem Ansatz nach § 318e ermittelt wird, sind zusätzlich der höchste, der niedrigste und der letzte dieser Beträge sowie der Durchschnitt dieser Beträge über diesen Zeitraum offenzulegen. 2 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013)