Änderung § 336 SolvV vom 31.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 336 SolvV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BKRUV am 31. Dezember 2011 und Änderungshistorie der SolvV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 336 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 336 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen


(1) Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in qualitativer Hinsicht die folgenden Informationen offenzulegen:

1. die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht;

2. die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;

3. eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden;

4. die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität;

(Text alte Fassung)

5. Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der erhaltenen Kreditrisikominderungen;

(Text neue Fassung)

5. Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der erhaltenen Kreditrisikominderungen.

(2) 1 Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in quantitativer Hinsicht, soweit anwendbar, nach dem Gebrauch von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen, die folgenden Informationen offenzulegen:

1. für Institute, die den KSA anwenden, oder IRBA-Institute sind, die in Bezug auf die jeweiligen IRBA-Forderungsklassen keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne KSA- oder IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, die gebildet werden durch

a) berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren,

b) berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Lebensversicherungen nach § 170;

c) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

2. für IRBA-Institute, die eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, insbesondere diejenigen, die gebildet werden durch Garantien oder Kreditderivate.

2 Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed