Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 123 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA
Unterabschnitt 1 Ratingsysteme
Titel 8 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung
§ 123 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung

Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA

Unterabschnitt 1 Ratingsysteme

Titel 8 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung

§ 123 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung


§ 123 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Institut muss solide Prozesse für Stresstests etabliert haben, die es bei der Einschätzung der Angemessenheit seiner Kapitalausstattung verwendet. 2Stresstests müssen die Identifizierung möglicher Ereignisse oder künftiger Veränderungen in den ökonomischen Bedingungen einschließen, die nachteilige Auswirkungen auf die Adressrisikopositionen des Instituts haben könnten, sowie eine Einschätzung der Fähigkeit des Instituts einschließen, solchen Veränderungen standzuhalten.

(2) 1Das Institut muss regelmäßig einen Adressrisiko-Stresstest durchführen, um die Auswirkung besonderer Bedingungen auf die Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu beurteilen. 2Der zu verwendende Stresstest muss ein durch das Institut ausgewählter Test sein, vorbehaltlich dessen Genehmigung durch die Bundesanstalt. 3Der zu verwendende Test muss aussagekräftig und angemessen konservativ sein, wobei mindestens die Auswirkungen von Szenarien einer milden Rezession zu berücksichtigen sind. 4Das Institut muss die Migrationen in seinen Risikoeinstufungen unter den Szenarien des Stresstests beurteilen. 5Die den Stresstests unterzogenen Portfolien müssen die überwiegende Mehrheit der gesamten IRBA-Positionen des Instituts enthalten.

(3) 1Wenn das Institut das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position nach § 86 Abs. 3 bestimmt, muss es im Rahmen seiner Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Gewährleistungsgebern betrachten. 2Dies gilt insbesondere für solche Bonitätsverschlechterungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen nach § 163 Absatz 5 Nummer 3 nicht mehr erfüllt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010



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