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§ 147 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA

Unterabschnitt 3 Validierung eigener Schätzungen

§ 147 Validierung eigener Schätzungen



(1) Das Institut muss robuste Systeme zur Validierung der Genauigkeit und Konsistenz von Ratingsystemen und Verfahren zur Risikoeinstufung sowie zur Schätzung aller relevanten Risikoparameter eingerichtet haben. Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass der interne Validierungsprozess das Institut in die Lage versetzt, die Leistungsfähigkeit der internen Risikoeinstufungs- und Risikoschätzsysteme konsistent und aussagekräftig einzuschätzen.

(2) Das Institut muss für jede Ratingstufe regelmäßig die realisierten Ausfallraten mit den geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten vergleichen und, falls die realisierten Ausfallraten außerhalb des für die jeweilige Ratingstufe erwarteten Intervalls liegen, die Gründe für diese Abweichungen besonders analysieren. Falls das Institut eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder IRBA-Konversionsfaktoren verwendet, muss es außerdem entsprechende Analysen für diese Schätzungen vornehmen. Derartige Vergleiche müssen historische Daten verwenden, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Das Institut muss die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten dokumentieren. Diese Analyse und Dokumentation muss mindestens jährlich aktualisiert werden.

(3) Das Institut muss ferner weitere quantitative Methoden für die Validierung verwenden und Vergleiche mit relevanten externen Datenquellen durchführen. Die Analyse muss auf Daten basieren, die für das Portfolio des Instituts geeignet sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen relevanten Beobachtungszeitraum abdecken. Die internen Einschätzungen des Instituts hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner Ratingsysteme müssen auf einem möglichst langen Zeitraum basieren.

(4) Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten müssen im Zeitablauf konsistent sein. Änderungen der Methoden und Daten, einschließlich der Datenquellen und der abgedeckten Zeiträume, für die Schätzung und für die Validierung sind zu dokumentieren.

(5) Das Institut muss solide interne Standards für Situationen haben, in denen Abweichungen der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4, der realisierten Verlustquoten bei Ausfall, der realisierten IRBA-Konversionsfaktoren oder, soweit Schätzungen für die erwartete Verlustrate verwendet werden, der realisierten Gesamtverluste von den Erwartungen so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt ist. Diese Standards müssen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Ausfallbeobachtungen beachten. Wenn die realisierten Werte beständig höher sind als die erwarteten Werte, muss das Institut seine Schätzungen nach oben korrigieren, um seine Erfahrungen hinsichtlich Ausfall und Verlust widerzuspiegeln.

 
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