interne Verweise§ 185 SolvV Besicherungswirkung der einfachen Methode (vom 31.12.2010) ... die Position als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des ... wesentliche Marktteilnehmer sind a) Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein ... in Satz 1 genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von solchen Emittenten nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 besichert sind, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ... erfüllt ist: 1. Die Sicherheit ist eine finanzielle Sicherheit nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, oder 2. die Sicherheit ist eine Schuldverschreibung eines ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Aufrechnungsvereinbarungen" gestrichen. 46. § 155 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in dessen ... 25 Absatz 12" eingefügt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 16 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 ... b wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 16 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b" ersetzt. b) Folgende Sätze werden ... 1 und 8 Buchstabe a, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 155 Satz 1" durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 60. ... 5 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 155 Satz 1" durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 60. § 186 wird wie folgt geändert: ... § 192 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. ... In Absatz 2 wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 ... b) Nummer 6 wird neue Nummer 5 und in deren Buchstabe b wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. ... Buchstabe b wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. 67. Dem § 206 Absatz 3 wird folgender Satz ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 9 GroMiKV Null-Anrechnungen (vom 31.12.2010) ... die Forderung als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für die, wären sie unbesicherte ... Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe h sind: 1. Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für deren unbesicherte ...
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