interne Verweise§ 50 SolvV KSA-Konversionsfaktor (vom 31.12.2010) ... (2) Auf Adressenausfallrisikopositionen, die KSA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 3 sind, finden die KSA-Konversionsfaktoren nach § 239 Abs. 2 oder 3 Anwendung. ...
§ 55 SolvV Struktur des IRBA ... zuzuordnen. Zudem ist für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist, das IRBA-Risikogewicht nach den §§ 85 bis 98 und der IRBA-Positionswert nach ... nach § 104 zu ermitteln. (3) Für jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu bestimmen. Für ...
§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag (vom 31.12.2011) ... Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... für den Restwert von Leasinggegenständen". d) Die Angabe zu § 227 wird wie folgt gefasst: „§ 227 KSA- und ... d) Die Angabe zu § 227 wird wie folgt gefasst: „§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen". e) Die Angabe zu § 229 wird wie folgt ... betreffen." b) In Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 227 Abs. 2" durch die Angabe „§ 1b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... des Instituts, die IRBA-Positionen sind." 75. § 227 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des ... a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des ... 2 und 3" ersetzt. 84. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
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