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Zitierungen von § 303 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 303 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 31.12.2010)
... oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 298 bis 307 gelten nicht für Nichthandelsbuchinstitute.  ...
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Gruppenangehörige ...
§ 4 SolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit (vom 31.12.2011)
... Der Anrechnungsbetrag für Handelsbuch-Risikopositionen ist nach den §§ 298 bis 307 aus der Summe der Teilanrechnungsbeträge für die allgemeinen und für die ...
§ 20 SolvV Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands (vom 31.12.2010)
... Handelsbuch-Risikoposition des Instituts ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 wäre; 3. sonst 10 Prozent. Für ein ...
§ 221 SolvV Zuordnung der SM-Risikopositionen zu Absicherungsgruppen (vom 31.12.2010)
... jeden Schuldner einer SM-Zinsrisikoposition, deren besonderes Kursrisiko nach § 303 mit einem Anrechnungssatz von mehr als 1,6 Prozent zu berücksichtigen wäre, ist eine ...
§ 299 SolvV Nettopositionen (vom 31.12.2011)
... verfügt und die Bedingungen für ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 erfüllt, kann für die Bestimmung des Teilanrechnungsbetrags für das ... der Berücksichtigung derjenigen Zinsnettoposition absehen, die nach Maßgabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem geringsten Gewichtungssatz in die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags ... Kursrisiko Zinsnettoposition eingeht. Für die Nettopositionen, die nach § 303 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt für ... die Nettopositionen, die nach § 303 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 5 ein ...
§ 307 SolvV Investmentanteile (vom 31.12.2011)
... das besondere Kursrisiko für diese Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § ... und das besondere Kursrisiko des Investmentanteils nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § ... Anrechnungsbeträge für diesen Investmentanteil nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 entsprechend folgender Regelungen bestimmen:  ...
§ 313 SolvV Verwendung von Risikomodellen (vom 31.12.2011)
... der Unterlegung von Verbriefungspositionen oder nth-to-default-Kreditderivaten nach § 303 für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition darf das ... wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der ...
§ 314 SolvV Bestimmung der Anrechnungsbeträge (vom 31.12.2011)
... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ... 1. die Summe der mit 8 Prozent gewichteten aktivisch oder passivisch ausgerichteten nach § 303 Absatz 5 und 5a zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen und 2. der ... für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko, 3. der Betrag nach § 303 Absatz 5b. Ein Institut, das die Voraussetzungen nach § 318e ... Gesamtheit der in den Betrag für das CTP nach § 318e einbezogenen Positionen nach § 303 Absatz 5b ergeben würde, dann hat das Institut den Betrag nach Satz 2 durch 8 Prozent des ... Satz 2 durch 8 Prozent des Betrags zu ersetzen, der sich für diese Gesamtheit nach § 303 Absatz 5b ergeben würde. (2) (aufgehoben) (3) Der nach Absatz ... Prognosegüte des Risikomodells nach § 318 Abs. 1 fest. (4) § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. § 303 Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der ... 318 Abs. 1 fest. (4) § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. § 303 Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass das Institut Verbriefungspositionen aus ...
§ 330 SolvV Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko (vom 31.12.2011)
... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ... aus dem CTP nach § 318e berücksichtigt, muss das Institut den Betrag nach § 303 Absatz 5b offenlegen. In Bezug auf sämtliche Verbriefungspositionen und ... muss das Institut den Betrag offenlegen, der auf diese Positionen als Teil des Betrags nach § 303 Absatz 1 Satz 7 entfällt. (2) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach ...
§ 334 SolvV Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen (vom 31.12.2011)
... des Handelsbuchs jeweils das Verbriefungsrisikogewicht zugrunde zu legen ist, das nach § 303 Absatz 5 oder 5a für sie als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition zu verwenden ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel ... (24) Bis zum 31. Dezember 2013 darf ein Institut abweichend von § 303 Absatz 1 Satz 7 in der ab dem 31. Dezember 2011 geltenden Fassung den Teilanrechnungsbetrag auch ... auch für Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind, analog zu § 303 Absatz 5b ermitteln. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag ersetzt in der Summenbildung nach ... 5b ermitteln. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag ersetzt in der Summenbildung nach § 303 Absatz 1 Satz 7 die Summe der Berücksichtigungsbeträge der Verbriefungspositionen, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei- gener Risikomodelle (§ 313 ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute ...

Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung im jeweiligen ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... der Berücksichtigung derjenigen Zinsnettoposition absehen, die nach Maßgabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem geringsten Gewichtungssatz in die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags ... werden angefügt: „Für die Nettopositionen, die nach § 303 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt für ... die Nettopositionen, die nach § 303 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 3 ein ... entsprechender Anpassung an nthto-default-Kreditderivate anzuwenden." 98. § 303 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 4" ersetzt. 37. § 303 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... der Unterlegung von Verbriefungspositionen oder nth-to-default-Kreditderivaten nach § 303 für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition darf das ... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ... die Summe der mit 8 Prozent gewichteten aktivisch oder passivisch ausgerichteten nach § 303 Absatz 5 und 5a zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen und 2. der ... das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko, 3. der Betrag nach § 303 Absatz 5b. Ein Institut, das die Voraussetzungen nach § 318e erfüllt, darf ... Gesamtheit der in den Betrag für das CTP nach § 318e einbezogenen Positionen nach § 303 Absatz 5b ergeben würde, dann hat das Institut den Betrag nach Satz 2 durch 8 Prozent des ... Satz 2 durch 8 Prozent des Betrags zu ersetzen, der sich für diese Gesamtheit nach § 303 Absatz 5b ergeben würde." c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Absatz ... e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. § 303 Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass ... 4 wird angefügt: „(4) § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. § 303 Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass das Institut Verbriefungspositionen aus ... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ... aus dem CTP nach § 318e berücksichtigt, muss das Institut den Betrag nach § 303 Absatz 5b offenlegen. In Bezug auf sämtliche Verbriefungspositionen und ... muss das Institut den Betrag offenlegen, der auf diese Positionen als Teil des Betrags nach § 303 Absatz 1 Satz 7 entfällt." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... des Handelsbuchs jeweils das Verbriefungsrisikogewicht zugrunde zu legen ist, das nach § 303 Absatz 5 oder 5a für sie als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition zu verwenden ... „(24) Bis zum 31. Dezember 2013 darf ein Institut abweichend von § 303 Absatz 1 Satz 7 in der ab dem 31. Dezember 2011 geltenden Fassung den Teilanrechnungsbetrag auch ... auch für Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind, analog zu § 303 Absatz 5b ermitteln. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag ersetzt in der Summenbildung nach § ... Absatz 5b ermitteln. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag ersetzt in der Summenbildung nach § 303 Absatz 1 Satz 7 die Summe der Berücksichtigungsbeträge der Verbriefungspositionen, die ...