(1)
1Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des §
2 Absatz 11 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus allen Krediten im Sinne des §
19 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des §
2 Absatz 2.
2Aufrechnungsvereinbarungen bleiben unberücksichtigt.
3Derivate sind im Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivischer, sondern auch mit passivischer Ausrichtung einzubeziehen.
4Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.
(2)
1Für die Bemessung der Kredite gilt §
2 Absatz 1.
2Finanzinstrumente werden mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente.
3Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und §
16 einheitlich zu erfolgen.
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Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330