§ 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkreditobergrenze überschreitet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung ... der Großkreditobergrenze § 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten § 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung Kapitel 4 ... aufgehoben. d) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. 13. § 28 wird aufgehoben. 14. § 29 wird § 12 und wie folgt geändert: ... „abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und von § 28 " durch das Wort „widerruflich" und die Wörter „nach den §§ 2 ... Sicherheiten" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28 " durch die Wörter „§ 13 Absatz 2" ersetzt. d) Absatz 3 Satz ... 2" ersetzt. 31. § 57 wird § 27. 32. § 58 wird § 28 und die Wörter „Großkrediteinzelobergrenze und alle Großkredite zusammen ... „des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und der §§ 25 bis 28 sowie des § 66" durch die Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des § ... 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und" gestrichen und die Angabe „§§ 25 bis 28 , 66" durch die Angabe „§§ 9 bis 11" ersetzt. 46. Anlage 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7512/a147859.htm