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Zitierungen von § 16 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte (vom 31.12.2010)
... zugrunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte § 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs § 17 Anzeigen nach § 2 ... der ihnen zugrunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen." 19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst: ... Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen." 19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst: „§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des ... 19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst: „§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs Die Gesamtsumme der ...
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