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§ 11 - Liquiditätsverordnung (LiqV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3117 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 41 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-30 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 11 Meldungen der Kennzahlen



(1) Die Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende des Monats Meldungen mit den Vordrucken nach Anlage 2 und 3 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen. Auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt eine Fristverlängerung bewilligen. Für Bürgschaftsbanken und Kreditgarantiegemeinschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur zweimal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende Mai und Ende November jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen sind.

(2) Macht ein Institut von der Möglichkeit der Verwendung eines eigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens nach § 10 Gebrauch, legt die Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 im Einzelfall Inhalt und Form der monatlichen Meldeanforderungen in ihrer schriftlichen Eignungsbestätigung für das jeweilige Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren nach § 10 fest.

(3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind im papierlosen Verfahren einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für eine elektronische Dateneinreichung nach Absatz 1 zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Institute haben die Meldungen nach Anlage 2 und 3 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren.

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Zitierungen von § 11 LiqV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LiqV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LiqV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 LiqV Verwendung von institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (vom 01.01.2018)
... getroffen hat und zu treffen beabsichtigt. Die Pflicht zur Meldung der Kennzahlen nach § 11 bleibt unberührt. 4. Das Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren und ...
Anlage 2 LiqV (zu § 11 Abs. 1 Satz 1) (vom 01.01.2018)
Anlage 3 LiqV (zu § 11 Abs. 1 Satz 1) (vom 01.01.2018)
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
V. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4033
Anlage 2. LiqVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... 2 - Meldevordruck LV 1 Anlage 3 - Meldevordruck LV 2 Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1 ) [image:2017/2017I4035.gif|Anzeige Meldevordruck LV 1 Seite 1 (BGBl. 2017 I S. ... Meldevordruck LV 1 Seite 6 (BGBl. 2017 I S. 4040)] Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1 ) [image:2017/2017I4041.gif|Anzeige Meldevordruck LV 2 (BGBl. 2017 I S. ...