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Änderung § 1 LiqV vom 01.01.2018

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§ 1 LiqV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 LiqV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 41 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1. Kreditinstitute und

2. Finanzdienstleistungsinstitute, die

a) Eigenhandel betreiben oder

b) als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder
auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln.

(2) Diese
Verordnung gilt nicht für Zweigniederlassungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, wenn

1. die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde
und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Liquiditätsregeln getroffen haben,

2.
die Zweigniederlassung vollständig in das Liquiditätsmanagement der Zentrale eingebunden ist,

3.
die Zentrale gegenüber der Bundesanstalt schriftlich erklärt, dass die Liquidität der Zweigniederlassung jederzeit sichergestellt wird und

4. die Bundesanstalt das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich bestätigt hat.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung ist anzuwenden auf diejenigen Kreditinstitute, auf die die Vorschriften des Teils 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht anzuwenden sind.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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