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Änderung § 9 LiqV vom 30.04.2011

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§ 9 LiqV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 9 LiqV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Kapitalanlagebeschränkungen für E-Geld-Institute


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) E-Geld-Institute legen Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes ausschließlich in folgende Aktiva an:

1. Kassenbestand und gleichwertige Posten,

2. Aktiva, deren Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, sofern das KSA-Risikogewicht für von dieser Zentralregierung oder Zentralnotenbank geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 26 Nr. 1 bis 3 der Solvabilitätsverordnung nicht höher als 0 Prozent ist,

3. Aktiva, deren Erfüllung von den Europäischen Gemeinschaften geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,

4. Aktiva, deren Erfüllung von einer der in § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Solvabilitätsverordnung genannten Adressen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,

5. Aktiva, die nachweislich durch Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen einer der in § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Solvabilitätsverordnung genannten Adressen besichert sind,

6. Sichteinlagen bei Kreditinstituten, von denen geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent nach § 31 Nr. 1 oder 2 der Solvabilitätsverordnung erhalten, und

7. Wertpapiere hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung, die nicht in den Nummern 2 bis 5 erfasst werden und nicht von Unternehmen ausgegeben wurden, die eine bedeutende Beteiligung nach § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes an dem E-Geld-Institut halten oder die in den konsolidierten Abschluss solcher Unternehmen einzubeziehen sind.

Die in Satz 1 genannten Aktiva sind nicht wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 genannten Aktiva müssen hinreichend liquide sein. Die in Satz 1 Nr. 6 und 7 genannten Anlagen dürfen insgesamt das Zwanzigfache der Eigenmittel des E-Geld-Instituts nicht übersteigen. Eine Überschreitung ist unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

(2) Unterschreitet der Wert der in Absatz 1 genannten Aktiva den Betrag der Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes, ist das E-Geld-Institut verpflichtet, die Unterschreitung unverzüglich zu beenden. Zu diesem Zweck kann die Bundesanstalt befristet zulassen, dass der niedrigere der folgenden Werte durch andere als die in Absatz 1 genannten Aktiva gedeckt wird:

1. höchstens 5 Prozent der Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes oder

2. die Eigenmittel.

(3) E-Geld-Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach Absatz 1 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderhalbjahres Meldungen mit dem Vordruck nach Anlage 1 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen. Die Meldung ist im papierlosen Verfahren einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet das für eine elektronische Dateneinreichung zu verwendende Satzformat und den Einreichungsweg. Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter.