Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des SGB VIII am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VIII.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
    § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
    § 2 Aufgaben der Jugendhilfe
    § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
    § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe
    § 5 Wunsch- und Wahlrecht
    § 6 Geltungsbereich
    § 7 Begriffsbestimmungen
    § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
    § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
    § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
    § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
    § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
Zweites Kapitel Leistungen der Jugendhilfe
    Erster Abschnitt Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
       § 11 Jugendarbeit
       § 12 Förderung der Jugendverbände
       § 13 Jugendsozialarbeit
       § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
       § 15 Landesrechtsvorbehalt
    Zweiter Abschnitt Förderung der Erziehung in der Familie
       § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
       § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
       § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
       § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
       § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
       § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
    Dritter Abschnitt Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
       § 22 Grundsätze der Förderung
       § 22a Förderung in Tageseinrichtungen
       § 23 Förderung in Kindertagespflege
       § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren
(Text neue Fassung)

       § 24a (aufgehoben)
       § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern
       § 26 Landesrechtsvorbehalt
    Vierter Abschnitt Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
       Erster Unterabschnitt Hilfe zur Erziehung
          § 27 Hilfe zur Erziehung
          § 28 Erziehungsberatung
          § 29 Soziale Gruppenarbeit
          § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
          § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
          § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
          § 33 Vollzeitpflege
          § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
          § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
       Zweiter Unterabschnitt Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
          § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
       Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
          § 36 Mitwirkung, Hilfeplan
          § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
          § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
          § 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge
          § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
          § 40 Krankenhilfe
       Vierter Unterabschnitt Hilfe für junge Volljährige
          § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Drittes Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe
    Erster Abschnitt Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
       § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
    Zweiter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
       § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
       § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege
       § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
       § 46 Örtliche Prüfung
       § 47 Meldepflichten
       § 48 Tätigkeitsuntersagung
       § 48a Sonstige betreute Wohnform
       § 49 Landesrechtsvorbehalt
    Dritter Abschnitt Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
       § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten
       § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind
       § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
    Vierter Abschnitt Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
       § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
       § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern
       § 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
       § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
       § 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
       § 57 Mitteilungspflicht des Jugendamts
       § 58 Gegenvormundschaft des Jugendamts
       § 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister
    Fünfter Abschnitt Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
       § 59 Beurkundung
       § 60 Vollstreckbare Urkunden
Viertes Kapitel Schutz von Sozialdaten
    § 61 Anwendungsbereich
    § 62 Datenerhebung
    § 63 Datenspeicherung
    § 64 Datenübermittlung und -nutzung
    § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
    § 66 (weggefallen)
    § 67 (weggefallen)
    § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
Fünftes Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
    Erster Abschnitt Träger der öffentlichen Jugendhilfe
       § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
       § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
       § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
       § 72 Mitarbeiter, Fortbildung
       § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
    Zweiter Abschnitt Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
       § 73 Ehrenamtliche Tätigkeit
       § 74 Förderung der freien Jugendhilfe
       § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
       § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
       § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
       § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
       § 78 Arbeitsgemeinschaften
    Dritter Abschnitt Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
       § 78a Anwendungsbereich
       § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts
       § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
       § 78d Vereinbarungszeitraum
       § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen
       § 78f Rahmenverträge
       § 78g Schiedsstelle
    Vierter Abschnitt Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
       § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
       § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
       § 80 Jugendhilfeplanung
       § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
Sechstes Kapitel Zentrale Aufgaben
    § 82 Aufgaben der Länder
    § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
    § 84 Jugendbericht
Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung
    Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit
       § 85 Sachliche Zuständigkeit
    Zweiter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit
       Erster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
          § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
          § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
          § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
          § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel
          § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
       Zweiter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
          § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
          § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
          § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
          § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a
          § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
          § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
       Dritter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
          § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
    Dritter Abschnitt Kostenerstattung
       § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
       § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege
       § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
       § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung
       § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
       § 89e Schutz der Einrichtungsorte
       § 89f Umfang der Kostenerstattung
       § 89g Landesrechtsvorbehalt
       § 89h Übergangsvorschrift
Achtes Kapitel Kostenbeteiligung
    Erster Abschnitt Pauschalierte Kostenbeteiligung
       § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
    Zweiter Abschnitt Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
       § 91 Anwendungsbereich
       § 92 Ausgestaltung der Heranziehung
       § 93 Berechnung des Einkommens
       § 94 Umfang der Heranziehung
    Dritter Abschnitt Überleitung von Ansprüchen
       § 95 Überleitung von Ansprüchen
       § 96 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
       § 97 Feststellung der Sozialleistungen
       § 97a Pflicht zur Auskunft
       § 97b (aufgehoben)
       § 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen
Neuntes Kapitel Kinder- und Jugendhilfestatistik
    § 98 Zweck und Umfang der Erhebung
    § 99 Erhebungsmerkmale
    § 100 Hilfsmerkmale
    § 101 Periodizität und Berichtszeitraum
    § 102 Auskunftspflicht
    § 103 Übermittlung
Zehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 104 Bußgeldvorschriften
    § 105 Strafvorschriften

§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie


(1) 1 Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. 2 Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. 3 Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.

(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere

1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,

2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,

3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.

(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.

(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.



 

§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.

(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

(3) Ein
Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn



(1) 1 Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2. die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.




2 Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. 3 Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) 1 Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 2 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. 3 Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) 1 Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) 1
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. 2 Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren




§ 24a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet.

(2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst die Verpflichtung,

1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und

2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln.

(3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht,

1. deren Erziehungsberechtigte

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten;

lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten;

2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.

(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.