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§ 4 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe



(1) 1Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. 2Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.



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Frühere Fassungen von § 4 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 SGB VIII Förderung der freien Jugendhilfe (vom 01.01.2012)
... und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Über die Art und Höhe der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Selbstorganisierte ... 41" durch die Wörter „den §§ 41 und 41a" ersetzt. 4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „verschiedenen Formen der Selbsthilfe" durch die Wörter ... „Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern" ersetzt. 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Selbstorganisierte ...