§ 53 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht


§ 53 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen.

(2) 1Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. 2Es hat dem Familiengericht darzulegen,

1.
welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormunds unternommen hat und

2.
wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte.

(3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 53 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 12 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 105 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 53 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87d SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen (vom 01.01.2023)
... Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53a ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 105 FGG-RG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... des Beratungsprozesses." 4. In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1 und 3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 und § 57 wird ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 12 VBRRefG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 53 bis 57 werden wie folgt gefasst: „§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von ... a) Die Angaben zu den §§ 53 bis 57 werden wie folgt gefasst: „ § 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht  ... Angabe „§ 58a" durch die Angabe „§ 58" ersetzt. 4. Die §§ 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53 bis 57 ersetzt: „§ 53 ... 58" ersetzt. 4. Die §§ 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53 bis 57 ersetzt: „§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und ... 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53 bis 57 ersetzt: „ § 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht  ... 11. § 87d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 53 " durch die Wörter „den §§ 53 und 53a" ersetzt. b) ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 53" durch die Wörter „den §§ 53 und 53a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ...


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