(1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(3) 1Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich ist. 2Die Anlegung von Mündelgeld ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat.
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§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023) ... 54), 11. Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), 12. Beurkundung (§ 59), 13. die Aufnahme von vollstreckbaren ...
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 12 VBRRefG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 53 bis 57 werden wie folgt gefasst: „§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von ... § 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts § 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt ... „11. Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),". 3. In § 50 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 58a" ... 58a" durch die Angabe „§ 58" ersetzt. 4. Die §§ 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53 bis 57 ersetzt: „§ 53 ... ersetzt. 4. Die §§ 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53 bis 57 ersetzt: „§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und ... organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu trennen. § 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt ...