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Änderung § 77 SGB VIII vom 10.06.2021

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§ 77 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 77 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten


(Text neue Fassung)

§ 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen


vorherige Änderung

1 Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. 2 Das Nähere regelt das Landesrecht. 3 Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.



(1) 1 Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung, über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung und über die Mitwirkung an Maßnahmen nach § 79a Absatz 2 zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. 2 Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Ausbeutung bei der Aufgabenwahrnehmung sowie für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und für die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. 3 Das Nähere regelt das Landesrecht. 4 Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.

(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.



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