Änderung § 24a SGB VIII vom 16.12.2008

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§ 24a SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung
§ 24a SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots


(Text neue Fassung)

§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder


vorherige Änderung

(1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird.

(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,

1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und

2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen.

(3)
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.

(4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei
der Vergabe der neu geschaffenen Plätze

1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist,
und

2. Kinder, deren Eltern oder allein erziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen,

besonders zu berücksichtigen.




Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen.




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