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Änderung § 76 SGB VIII vom 16.12.2008

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§ 76 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung
§ 76 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben


(Text alte Fassung)

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)