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Änderung § 53 SGB VIII vom 01.01.2023

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§ 53 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 53 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern


(Text neue Fassung)

§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht


vorherige Änderung

(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen.

(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.

(3)
1 Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder und Pfleger für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. 2 Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger behoben werden. 3 Soweit eine Behebung der Mängel nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. 4 Es hat dem Familiengericht über das persönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. 5 Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem Familiengericht anzuzeigen.

(4) 1
Für die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2 Ist ein Verein Vormund, so findet Absatz 3 keine Anwendung.



(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen.

(2) 1 Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. 2 Es hat dem Familiengericht darzulegen,

1. welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormunds unternommen
hat und

2. wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person,
die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte.

(3)
Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(heute geltende Fassung)