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Änderung § 54 SGB VIII vom 01.01.2023

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§ 54 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 54 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften


(Text neue Fassung)

§ 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein


vorherige Änderung

(1) 1 Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder Vormundschaften übernehmen, wenn ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. 2 Er kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
der Verein gewährleistet, dass er

1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,

2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,

3.
einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

(3)
1 Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat. 2 Sie kann auf den Bereich eines Landesjugendamts beschränkt werden.

(4) 1 Das Nähere regelt das Landesrecht. 2 Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorsehen.



(1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass

1. er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder Vormund geeigneten Mitarbeitern hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,

2. die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund bestellten Mitarbeiter höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen,

3. er
sich planmäßig um die Gewinnung von ehrenamtlichen Pflegern und Vormündern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,

4. er
einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

(2)
1 Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land, in dem der Verein seinen Sitz hat. 2 Sie kann auf den Bereich eines überörtlichen Trägers der Jugendhilfe beschränkt werden.

(3) Der nach Absatz 1 anerkannte Vormundschaftsverein kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.

(4) 1 Das Nähere regelt das Landesrecht. 2 Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung vorsehen.

(5) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 erteilte Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften gilt als Anerkennung als Vormundschaftsverein fort.