Änderung § 58 SGB VIII vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 58 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 58 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Gegenvormundschaft des Jugendamts


(Text neue Fassung)

§ 58 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend.



 



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