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Änderung § 81 SGB VIII vom 01.01.2024

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§ 81 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 81 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen


Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit

(Text alte Fassung)

1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,

(Text neue Fassung)

1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölften und Vierzehnten Buch,

2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,

3. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,

4. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,

5. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,

6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,

7. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,

8. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,

9. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

10. den Polizei- und Ordnungsbehörden,

11. der Gewerbeaufsicht,

12. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und

13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),

im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.



(heute geltende Fassung)