Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10b SGB VIII vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KJSG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des SGB VIII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10b SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 10b SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10b Verfahrenslotse


vorherige Änderung

 


(1) 1 Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. 2 Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. 3 Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.

(2) 1 Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit. 2 Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen Rehabilitationsträgern.