Änderung § 81 SGB VIII vom 01.01.2012

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§ 81 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 81 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen


(Textabschnitt unverändert)

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit

vorherige Änderung

1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,

2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

3.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes,

4.
den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,

5. den Trägern anderer Sozialleistungen,

6.
der Gewerbeaufsicht,

7.
den Polizei- und Ordnungsbehörden,

8. den Justizvollzugsbehörden
und

9.
Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung



1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,

2. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,

3. Schulen und
Stellen der Schulverwaltung,

4.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,

5.
den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,

6. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,

7. den
Stellen der Bundesagentur für Arbeit,

8. Einrichtungen und Stellen
der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

9.
den Polizei- und Ordnungsbehörden,

10. der Gewerbeaufsicht
und

11.
Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung

im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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