Änderung § 83 SGB VIII vom 01.01.2014

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§ 83 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 83 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium


(Text alte Fassung)

(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann.

(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. 2 Hierzu gehören auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit.

(2) 1 Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten. 2 Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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