Änderung § 101 SGB VIII vom 01.01.2014

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§ 101 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 101 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464

(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 sowie nach Absatz 6a bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. 2 Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3 Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend mit 2006. 4 Die Erhebung nach § 99 Absatz 8 wird für das Jahr 2012 ausgesetzt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 sowie nach Absatz 6a bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. 2 Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3 Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.

(2) Die Angaben für die Erhebung nach

1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,

2. bis 5. (weggefallen)

6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,

7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6a, 6b und 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,



8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,

9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember,

10. § 99 Abs. 7, 7a und 7b sind zum 1. März,

vorherige Änderung

11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung



11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,

12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr


zu erteilen.






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