Änderung § 70 SGB VIII vom 23.10.2015

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§ 70 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2015 geltenden Fassung
§ 70 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 30.09.2016 BGBl. I S. 2195
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts


(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(Text alte Fassung)

(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. 2 Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 30. September 2016 (BGBl. I S. 2195)


 



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