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Zitierungen von § 97a SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97a SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (vom 01.01.2024)
...  (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch ...
§ 104 SGB VIII Bußgeldvorschriften (vom 10.06.2021)
... Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt oder 4. entgegen § 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19
Artikel 1 KJHKostUmlÄndG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2023)
... nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person ist." 6. In § 97a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einkommens- und Vermögensverhältnisse" durch das Wort ...

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt gefasst: „Achtes Kapitel. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)". h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt ... „(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch ... eingefügt. 51. § 96 wird aufgehoben. 52. § 97a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... durch die Wörter „des Kostenbeitrags" ersetzt. 53. Nach § 97a werden folgende §§ 97b und 97c eingefügt: „§ 97b ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 91" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1" ersetzt. 22. § 97a wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ...
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