Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 200-8 Behördenaufbau
| |

§ 2 Aufgaben des Bundesamts



(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwaltung wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.

(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium der Justiz bei der

1.
Durchführung der Verkündungen und Bekanntmachungen,

2.
Durchführung der automatisierten Normendokumentation,

3.
europäischen und internationalen rechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere

a)
auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen,

b)
auf dem Gebiet der Auslieferung, der Vollstreckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen,

c)
im Rahmen der Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere als eine der nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes,

d)
als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend,

e)
in Fragen der Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs,

4.
Durchführung der Justizforschung, der kriminologischen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminalprävention.

(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium der Justiz oder mit dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.

(4) Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2 BfJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 16 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 7 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuell vorher 30.06.2020Artikel 4 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 35 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BfJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BfJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 16 GüZustAnpG Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3, den §§ 3 sowie 7 Absatz 1 in dem Satzteil vor ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 7 TraFinG Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 35 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
...  In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 sowie in den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz ...