Änderung § 3 BfJG vom 08.09.2015

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§ 3 BfJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 BfJG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fachaufsicht


Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.






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