§ 3 BfJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 BfJG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Fachaufsicht | |
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. |