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Änderung § 4 BfJG vom 30.06.2020

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§ 4 BfJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 BfJG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht


vorherige Änderung

(1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts finden die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats beim Bundesamt übergangsweise vom bisherigen Personalrat der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und vom Personalrat des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam wahrgenommen. Die oder der bisherige Vorsitzende des Personalrats der Dienststelle Bundeszentralregister beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahl im Bundesamt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu bestellen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wahr.

(4) Beamtinnen und Beamte,
die bis zum 31. Dezember 2007 wegen einer dienstlich begründeten Verwendung beim Bundesamt ihren Anspruch auf eine Stellenzulage nach Anlage I Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes verlieren, erhalten eine Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist.



(1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Wird
eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten dadurch gewähren, dass es

1. einen Aktenausdruck
zur Verfügung stellt,

2.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt,

3.
die elektronischen Dokumente übermittelt oder

4. den elektronischen Zugriff
auf den Inhalt der Akten gestattet.

(heute geltende Fassung)