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Änderung § 3 BfJG vom 01.07.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 BfJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 3 BfJG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fachaufsicht


(Text alte Fassung)

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

(Text neue Fassung)

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

(heute geltende Fassung)