§ 3 BfJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 3 BfJG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Fachaufsicht | |
(Text alte Fassung) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. | (Text neue Fassung) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. |