Die
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel
144 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 149 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister."
- 2.
- § 150b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Generalbundesanwalt" durch die Wörter „von der Registerbehörde" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Generalbundesanwalts" durch die Wörter „der Registerbehörde" ersetzt.
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232