§
71 Abs. 4 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 2 wird das Wort Landgericht" durch das Wort Oberlandesgericht" ersetzt.
- 2.
- In Satz 4 werden vor der Angabe § 30 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3" die Angabe § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2," eingefügt, nach der Angabe § 31 Abs. 1 und 4," die Angabe § 33," angefügt, die Angabe § 50 Satz 2" gestrichen und die Angabe §§ 53, 55 Abs. 2" durch die Angabe § 53" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995