Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (ÜAGuIRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Einschränkung von Grundrechten



Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.



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