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Änderung Artikel 1 BioKraftQuG vom 01.01.2007

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Artikel 1 BioKraftQuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
Artikel 1 BioKraftQuG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1407
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes


Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung) nächste Änderung


„1.
für 1.000l ordnungsgemäß gekennzeichnete
Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur

(Text neue Fassung)


'1.
für 1.000l ordnungsgemäß gekennzeichnete
Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur

a) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 50 mg/kg
bis zum 31. Dezember 2008 | 61,35 EUR,

ab dem 1. Januar 2009 | 76,35 EUR,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 50 mg/kg | 61,35 EUR,”.



b) mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 50 mg/kg | 61,35 EUR,”.


2. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

vorherige Änderung nächste Änderung

„4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,'.



'4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,'.

3. § 50 wird wie folgt gefasst:

vorherige Änderung nächste Änderung

„§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe



50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe

(1) Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine Steuerentlastung gewährt

1. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Biokraftstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,

2. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 3 sind,

3. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 1 oder Nr. 2 sind oder enthalten,

4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, das die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt,

5. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 3 versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten.

Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient, eine Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung für Dieselkraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe und für Ottokraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe nur gewährt, soweit die in § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Mindestanteile an Biokraftstoffen überschritten werden. Satz 4 gilt für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 auch über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2015 gewährt.

(3) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Fettsäuremethylester und Pflanzenöl, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Diese beträgt


1. | für 1.000l Fettsäuremethylester

bis 31. Dezember 2007 | 399,40 EUR,

vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 | 336,40 EUR,

vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 | 273,40 EUR,

vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 | 210,40 EUR,

vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 | 147,40 EUR,

ab 1. Januar 2012 | 21,40 EUR,

2. | für 1.000l Pflanzenöl

bis 31. Dezember 2007 | 470,40 EUR,

vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 | 388,90 EUR,

vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 | 304,90 EUR,

vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 | 220,90 EUR,

vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 | 147,40 EUR,

ab 1. Januar 2012 | 21,40 EUR.


(4) Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 5 Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Fettsäuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: November 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen. Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen. Die Normblätter, zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

(5) Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe sind

1. synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden,

2. Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren zum Aufschluss von Zellulose gewonnen werden, oder

3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von 70 bis 90 Prozent enthalten, hinsichtlich des Bioethanolanteils.

(6) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jährlich einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 ist zur Feststellung einer Überkompensation ein Vergleich dieser Biokraftstoffe mit vergleichbaren, nicht besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen vorzunehmen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.

(7) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen.'

4. § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) In Buchstabe a werden die Wörter „Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen,' durch die Wörter „Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien,' ersetzt.



a) In Buchstabe a werden die Wörter 'Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen,' durch die Wörter 'Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien,' ersetzt.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

vorherige Änderung nächste Änderung

„b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,'.



'b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,'.

5. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.'



'(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.'

6. In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.'



'(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.'

7. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) In Nummer 1 wird die Angabe „8,18 EUR' durch die Angabe „24,54 EUR' ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „1,464 EUR' durch die Angabe „2,20 EUR' ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „14,02 EUR' durch die Angabe „24,24 EUR' ersetzt.



a) In Nummer 1 wird die Angabe '8,18 EUR' durch die Angabe '24,54 EUR' ersetzt. *)

b) In Nummer 2 wird die Angabe '1,464 EUR' durch die Angabe '2,20 EUR' ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe '14,02 EUR' durch die Angabe '24,24 EUR' ersetzt.

---
*) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a gemäß B. vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1407) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten mit der Maßgabe 16,36 Euro für 1.000 Liter
---


8. § 55 wird aufgehoben.

9. § 55 wird wie folgt gefasst:

vorherige Änderung nächste Änderung

„§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen



55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen

1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und

2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent betragen hätte.

Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.

(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt


1. | für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 1,46 EUR,

2. | für 1.000 kg Flüssiggase nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 10,80 EUR,


vermindert um 307,50 Euro.

(4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat.'

10. § 57 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

vorherige Änderung nächste Änderung


„2.
für 1.000l Biokraftstoffe




'2.
für 1.000l Biokraftstoffe

a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1

bis 31. Dezember 2007 | 90,00 EUR,

vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 | 150,00 EUR,

vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 | 210,00 EUR,

vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 | 270,00 EUR,

vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 | 330,00 EUR,

ab 1. Januar 2012 | 450,00 EUR,

b) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2

bis 31. Dezember 2007 | 23,52 EUR,

vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 | 100,00 EUR,

vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 | 180,00 EUR,

vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 | 260,00 EUR,

vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 | 330,00 EUR,

ab 1. Januar 2012 | 450,00 EUR,


jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.'

11. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„11a. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bestimmungen zu § 50 zu erlassen und dabei



'11a. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bestimmungen zu § 50 zu erlassen und dabei

a) vorzuschreiben, dass Energieerzeugnisse nur dann als Biokraftstoffe anzuerkennen sind, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Anforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn das Energieerzeugnis ein bestimmtes CO2-Verminderungspotenzial aufweist,

b) die Anforderungen im Sinne des Buchstaben a festzulegen,

c) unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch in Abweichung von § 50 Abs. 4 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder in Abweichung von § 50 Abs. 4 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten,

d) die besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe nach § 50 Abs. 5 näher zu bestimmen,

e) auch in Abweichung von § 50 Abs. 5 andere als die dort genannten Energieerzeugnisse als besonders förderungswürdige Biokraftstoffe zu bestimmen, sofern sie ein hohes CO2-Verminderungspotenzial aufweisen und bei ihrer Herstellung auf eine breitere biogene Rohstoffgrundlage zurückgegriffen werden kann als bei herkömmlichen Biokraftstoffen,'.

12. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11a (neu) wird folgende Nummer 11b eingefügt:

vorherige Änderung

„11b. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nähere Bestimmungen zur Durchführung des § 50 sowie der auf Nummer 11a beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und dabei insbesondere die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,'.



'11b. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nähere Bestimmungen zur Durchführung des § 50 sowie der auf Nummer 11a beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und dabei insbesondere die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,'.