(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach §
10 Abs. 1 und §
11 Abs. 1 ist die in Anlage
4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach §
10 Abs. 1 und §
11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn
- 1.
- in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen Teils der Prüfung und
- 2.
- in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche in den Prüfungsteilen nach §
10 Abs. 1 und §
11 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage
5 enthaltenen Muster auszustellen.