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§ 16 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)

§ 16 Ziel der Prüfung



Durch die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.

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