Die den Ländern nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.
... der Beträge mit. Die Überweisung der Beträge an die Länder erfolgt nach § 1 der Verordnung im zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr. (3) Ist eine ...