Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 2186/06 - (zu Artikel 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften) (BVerfGE20061205 k.a.Abk.)

B. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 3228 (Nr. 62)
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung ändert mWv. 22. Dezember 2006 HufBeschlG HufBRG Artikel 1

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2006 - 2 BvR 2186/06 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das In-Kraft-Treten von Artikel 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 900) wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, insoweit einstweilen ausgesetzt, als Personen, die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen werden. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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