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Änderung § 3 RefiRegV vom 01.07.2023

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§ 3 RefiRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 3 RefiRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vollständigkeit und Richtigkeit des Refinanzierungsregisters


(Text alte Fassung)

1 Eintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzuzeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt.

(Text neue Fassung)

1 Eintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzuzeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme von Löschungsvermerken nicht für Eintragungen, bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.