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Anlage 12 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 12 (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV) NTSI *)



Formblatt NTSI, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1755)


Formblatt NTSI, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1756)


Formblatt NTSI, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 1757)



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Anm. d. Red.: Änderungen wurden hier in der Grafik nicht konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von Anlage 12 AnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2022Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2070
aktuell vorher 30.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
vom 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
aktuellvor 30.10.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 12 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10a AnzV Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung) (vom 29.12.2020)
... „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 12 zu ...
§ 11 AnzV Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen) (vom 30.10.2018)
... oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 12 zu verwenden. (2) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Anhang 2 3. AnzVÄndV zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b
...  Anlage 12 (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV) NTSI  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Artikel 1 3. AnzVÄndV
... „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 12 zu verwenden." 6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 12 zu verwenden." 7. § 14 wird wie folgt geändert:  ... die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. b) Die Anlagen 8 bis 12 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2070
Artikel 1 4. AnzVÄndV
... (BGBl. 2022 I S. 2073)]". 7. In den Anlagen 8 bis 12 wird jeweils unter den Abkürzungen „PVGSI", „PVVASI", ...