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Änderung § 2 AnzV vom 31.12.2007

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§ 2 AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Anzeigen nach § 2c Abs. 1, 1a und 4 des Kreditwesengesetzes (Inhaber bedeutender Beteiligungen)


(Text neue Fassung)

§ 2 Rechtsträgerkennung


vorherige Änderung

(1) Mit dem Formular „Anzeige einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut' nach Anlage 1 dieser Verordnung sind folgende Anzeigen einzureichen:

1. § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Begründung einer bedeutenden Beteiligung),

2. § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vertreterwechsel),

3. § 2c Abs. 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung),

4. § 2c Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Aufgabe/Reduzierung einer bedeutenden Beteiligung oder über den Verlust der Kontrolle) und

5. § 2c Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vollzugsanzeigen), wenn der Vollzug der Begründung, Absenkung oder Veränderung einer bedeutenden Beteiligung von den Angaben in der Absichtsanzeige abweicht.

Die sonstigen Vollzugsanzeigen nach § 2c Abs. 1a Satz
2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind in Schriftform einzureichen.

(2) Der Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung nach dem der Anlage 1 beigefügten Muster beizufügen. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind der Anzeige darüber hinaus insbesondere die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des Kreditwesengesetzes genannten Unterlagen, ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der den vollständigen Namen sowie die Angabe der beruflichen Stationen des Anzeigepflichtigen enthalten muss, Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis nachzureichen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Anzeigepflichtige zuverlässig ist oder Tatsachen vorliegen, die die Bundesanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung berechtigen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gelten die Sätze 1 und 2 für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist oder eine entsprechende Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 4 bereits abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Anzeige stets eine vollständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter beizufügen, und auf Verlangen der Bundesanstalt sind insbesondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschaftsverträge nachzureichen sowie Angaben zu Unternehmen zu machen, die am anzeigenden Unternehmen beteiligt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob Tatsachen vorliegen, die die Bundesanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung berechtigen.

(3) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat bei Anzeigen nach § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung
für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 einzureichen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der entsprechende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes angezeigt worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Halbsatz 2 vorliegen.

(4) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat unverzüglich unter Angabe des betreffenden Staates anzuzeigen, wenn er

1. in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen
oder Erstversicherungsunternehmen zugelassen wird,

2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens wird oder

3.
die Kontrolle über ein in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen übernimmt.

Name und Sitz des Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens
nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind anzugeben. Die Anzeigen sind in Schriftform einzureichen.



(1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:

1. Kreditinstitute,

2. CRR-Wertpapierfirmen,

3. Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist,

4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

5. Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes.

(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.

(3) Die Rechtsträgerkennung ist
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen.

(4) Unternehmen,
die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.

(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift
der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden.

(6) Übergeordnete Unternehmen
einer Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihrer Gruppe, für die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden haben, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen.